Ob positiv durch besondere Integrationsbemühungen und besonderes (gerade auch ehrenamtliches) Engagement oder negativ aufgrund örtliche Konflikte und Missstände, ob in den größeren Städten Darmstadt, Frankfurt, Wiesbaden, Hanau und Offenbach, in deren unmittelbarer Umgebung wie beispielsweise in Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Heusenstamm, Mühlheim, Obertshausen, Bischofsheim, Weiterstadt, Griesheim, Rodgau, Roßdorf, Mühltal, Messel und Pfungstadt, in den mittelgroßen Städten und Gemeinden Rüsselsheim, Bensheim, Dreieich, Langen, Maintal und Riedstadt, in den Kreisstädten wie Groß-Gerau, Erbach, Dietzenbach, Heppenheim und Dieburg oder in den eher ländlich geprägten Gebieten bzw. kleineren Kommunen wie zum Beispiel in Gernsheim, Büttelborn, Nauheim, Trebur, Ginsheim-Gustavsburg, Stockstadt, Raunheim, Groß-Rohrheim, Bischofsheim und Biebesheim im Kreis Groß-Gerau, in Babenhausen, Groß-Umstadt, Ober-Ramstadt, Seeheim-Jugenheim, Reinheim, Münster, Groß-Bieberau, Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Groß-Zimmern, Eppertshausen und Modautal im Kreis Darmstadt-Dieburg, in Bürstadt, Fürth, Lorsch, Einhausen, Grasellenbach, Zwingenberg, Viernheim und Rimbach im Kreis Bergstraße in Mainhausen, Egelsbach, Hainburg, Seligenstadt und Rödermark im Kreis Offenbach beziehungsweise in Michelstadt, Breuberg, Fränkisch-Crumbach, Mossautal, Reichelsheim, Höchst, Otzberg, Brensbach, Lauertal, Bad König, Brombachtal, Wald-Michelbach und Beerfelden im Odenwald: Das Thema "Flüchtlinge" beschäftigte die Bürger und Kommunen in jüngerer Vergangenheit auch und gerade in Südhessen – und wird dies noch eine Weile tun. In vielen Fällen spielt dabei das Verwaltungsrecht eine große Rolle; insbesondere das öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit der Unterbringung der Asylsuchenden. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht stehen wir nicht nur in allgemeinen Fragen des öffentlichen Baurechts, sodann gerade auch in dieser speziellen Frage unter anderen den Kommunen, aber auch den Hauseigentümern, Grundstückseigentümern und sonstigen Personen, die mit der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften befasst sind, mit Rat und Tat zur Verfügung. Dabei sind in diesem speziellen Zusammenhang einige aktuelle gesetzliche Änderungen zu beachten.
I. Ausgangssituation:
Wie bei jedem anderen Vorhaben richtet sich die bauplanerische Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nach
- § 30 BauGB bei einer Lage im Plangebiet eines Bebauungsplanes
- § 34 BauGB bei einer Lage im unbeplanten Innenbereich
- § 35 BauGB bei einer Lage im Außenbereich.